Erwägungsgrund 6 32014R1161
Die technischen Spezifikationen der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 sollten eine dauerhafte Lösung hinsichtlich des Adapters enthalten. In Anwendung des Prinzips berechtigter Erwartungen sollten Adapter daher in Fahrzeugen der Klassen M1 und N1 mindestens bis zur Verabschiedung dieser technischen Anhänge und Anlagen weiter verwendet werden dürfen.