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Die technischen Spezifikationen der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 sollten eine dauerhafte Lösung hinsichtlich des Adapters enthalten. In Anwendung des Prinzips berechtigter Erwartungen sollten Adapter daher in Fahrzeugen der Klassen M1 und N1 mindestens bis zur Verabschiedung dieser technischen Anhänge und Anlagen weiter verwendet werden dürfen.
Abweichend von dieser Verordnung werden bis zum 31. Dezember 2016 neue Fahrzeugtypen der Klassen L1e, L2e und L6e oder neue Systeme, Bauteile oder…
Gemäß dem Erwägungsgrund 5 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 wird die Kommission eine Verlängerung der Dauer der Zulässigkeit von Adaptern für Fahrzeuge der…
Die Kommission wird die Verlängerung der Dauer der Zulässigkeit von Adaptern für Fahrzeuge der Klassen M1 und N1 bis 2015 prüfen und vor dem Jahr 2015 weitere…
Mit der Verordnung (EG) Nr. 68/2009 der Kommission wurde als Übergangslösung bis zum 31. Dezember 2013 ein Adapter eingeführt, um den Einbau von Kontrollgeräten…
Diese Verordnung gilt für Fahrzeuge der Klassen M1, M2, M3, N1, N2 und N3 gemäß den Begriffsbestimmungen in Anhang II der Richtlinie 2007/46/EG und für…
Diese Richtlinie gilt für die Fahrzeuge der Klassen M1 and N1 im Sinne von Anhang II A der Richtlinie 70/156/EWG und für neue oder wieder verwendete Bauteile…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.