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Es ist erforderlich, Übergangsbestimmungen in Bezug auf den Gebührenzeitraum 2020 aus dem Grund vorzusehen, dass dieses Jahr den ersten Gebührenzeitraum darstellt, in dem die EZB keine Vorauszahlung auf die jährliche Aufsichtsgebühr mehr verlangen wird. Diese Verordnung sollte somit Anfang 2020 in Kraft treten.
Zur Gewährleistung der Kohärenz mit dem überarbeiteten Rahmenwerk für die Berechnung der Aufsichtsgebühren gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1163/2014…
Insbesondere hat die EZB beschlossen, keine Vorauszahlungen auf die jährlichen Aufsichtsgebühren mehr zu verlangen. Die Gebühren sollten nur nach Ende des…
Der Gebührenbescheid für den ersten Gebührenzeitraum, d. h. den Zeitraum November bis Dezember 2014, wird zusammen mit dem Gebührenbescheid für den…
Der folgende Artikel 17a wird eingefügt: „Artikel 17a Übergangsbestimmungen für den Gebührenzeitraum 2020 (1) Die jährliche Aufsichtsgebühr, die für jedes…
Die jährliche Aufsichtsgebühr, die für jedes beaufsichtigte Unternehmen und jede beaufsichtigte Gruppe für den Gebührenzeitraum 2020 erhoben wird, wird im…
Nach dem überarbeiteten Rahmenwerk gemäß Verordnung (EU) Nr. 1163/2014 (EZB/2014/41) sollte als Referenzdatum für die Gebührenfaktoren grundsätzlich weiterhin…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.