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Gemäß Artikel 30 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 sind die Gebühren auf objektive Kriterien in Bezug auf die Bedeutung und das Risikoprofil des betreffenden Kreditinstituts, einschließlich seiner risikogewichteten Aktiva, zu stützen.
Ist ein Kreditinstitut in die Aufsicht auf konsolidierter Basis einbezogen, so sollte die Gebühr auf der obersten Konsolidierungsebene innerhalb teilnehmender…
Artikel 30 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 sieht vor, dass die EZB von den in teilnehmenden Mitgliedstaaten niedergelassenen Kreditinstituten und von den in…
Im Einklang mit Artikel 30 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 steht diese Verordnung dem Recht von NCAs nicht entgegen, nach Maßgabe ihres nationalen…
Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die…
Die Gebühren sind auf der obersten Konsolidierungsebene innerhalb eines teilnehmenden Mitgliedstaats zu berechnen. Im Falle von Kreditinstituten, die Teil einer…
Bei der Höhe der Gebühren sollten die Arbeiten berücksichtigt werden, die die Agentur aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 durchzuführen hat; die Gebühren…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.