Erwägungsgrund 3 32019D0038
Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1163/2014 (EZB/2014/41) war die EZB verpflichtet, diese Verordnung bis zum Jahr 2017 zu überprüfen, insbesondere im Hinblick auf die Methodik und die Kriterien zur Berechnung der jährlichen Aufsichtsgebühren, die für jedes beaufsichtigte Unternehmen und jede beaufsichtigte Gruppe erhoben werden. Die EZB hat ein öffentliches Anhörungsverfahren eingeleitet und unter Berücksichtigung der eingegangenen Antworten beschlossen, die Verordnung (EU) Nr. 1163/2014 (EZB/2014/41) zur Einführung eines überarbeiteten Regelwerks zu Aufsichtsgebühren zu ändern. Im Beschluss (EU) 2015/530 (EZB/2015/7) werden detailliertere Verfahren zur Methodik und den Verfahren zur Bestimmung und Erhebung der die Gebührenfaktoren zur Berechnung der jährlichen Aufsichtsgebühren betreffenden Daten festgelegt.