Erwägungsgrund 10 32014R1163
Gemäß Artikel 30 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 sind die Gebühren auf objektive Kriterien in Bezug auf die Bedeutung und das Risikoprofil des betreffenden Kreditinstituts, einschließlich seiner risikogewichteten Aktiva, zu stützen.