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Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission (Eurostat) binnen sechs Monaten nach dem Ende des Zeitraums der nationalen Datenerhebung bereinigte Mikrodatensätze zur Zweiten Erhebung über die Erwachsenenbildung.
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission (Eurostat) den Standardqualitätsbericht zur Zweiten Erhebung über die Erwachsenenbildung binnen drei Monaten nach Lieferung der Mikrodatensätze.
Die Mitgliedstaaten übermitteln einen Standardbericht über die Qualität der Zweiten Erhebung über die Erwachsenenbildung an die Kommission (Eurostat). Die…
Die Mitgliedstaaten liefern der Kommission (Eurostat) diese Metadaten spätestens zwei Monate nach Übermittlung der Mikrodaten.
Auf Verlangen der Kommission (Eurostat) senden ihr die Mitgliedstaaten innerhalb von sechs Monaten nach Eingang der Aufforderung einen Bericht mit allen die…
Die Mitgliedstaaten übermitteln die Daten und Metadaten gemäß einem von der Kommission (von Eurostat) vorgegebenen Standardaustauschformat innerhalb von 18…
Die Mitgliedstaaten liefern der Kommission (Eurostat) die gemäß dieser Verordnung erforderlichen endgültigen, validierten und aggregierten Daten und die gemäß…
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission (Eurostat) die in Anhang II aufgeführten Daten innerhalb der für die einzelnen Tabellen festgesetzten Fristen.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.