Erwägungsgrund 2 32014R1201
Im Rahmen eines allgemeinen Ansatzes zur Beilegung der Streitigkeiten und um dem Urteil des Gerichtshofs vom 19. November 2013 in der Rechtssache C-63/12, Kommission gegen Rat, nachzukommen, haben das Europäische Parlament und der Rat die Verordnungen (EU) Nr. 422/2014 und (EU) Nr. 423/2014 mit Wirkung vom 1. Juli 2011 bzw. 1. Juli 2012 angenommen. Diese Angleichungen erfordern die entsprechenden rückwirkenden Anpassungen des Beitragssatzes zum Versorgungssystem für die Jahre 2011, 2012 und 2013.