Erwägungsgrund 3 32014R1201
Gemäß Anhang XII Artikel 13 Absatz 3 des Statuts hat Eurostat für 2011, 2012 und 2013 Berichte über die versicherungsmathematische Bewertung des Versorgungssystems zur Aktualisierung der in diesem Anhang genannten Parameter vorgelegt. Nach dieser Bewertung und unter Berücksichtigung des Anhangs XII Artikel 4 Absatz 6 des Statuts beträgt der zur Sicherstellung eines versicherungsmathematischen Gleichgewichts des Versorgungssystems erforderliche Beitragssatz vom 1. Juli 2011 an 11 %, vom 1. Juli 2012 an 10 % und vom 1. Juli 2013 an 10,9 %.