Erwägungsgrund 4 32014R1201
Im Interesse eines versicherungsmathematischen Gleichgewichts des Versorgungssystems der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Union sollte der Beitragssatz daher rückwirkend mit Wirkung vom 1. Juli 2011 auf 11 % des Grundgehalts, mit Wirkung vom 1. Juli 2012 auf 10 % des Grundgehalts und mit Wirkung vom 1. Juli 2013 auf 10,9 % des Grundgehalts angepasst werden —