Erwägungsgrund 5 32014R1253
Für kleine Lüftungsanlagen mit einer elektrischen Eingangsleistung von weniger als 30 W je Luftstrom sollte diese Verordnung mit Ausnahme der Informationsanforderungen nicht gelten. Diese Anlagen sind für viele unterschiedliche Anwendungen ausgelegt; sie arbeiten vorwiegend zeitweise und zusammen mit anderen Funktionen, z. B. in Badezimmern. Ihre Einbeziehung würde wegen der hohen verkauften Stückzahlen einen erheblichen Verwaltungsaufwand für die Marktüberwachung verursachen und dabei nur in geringem Maße zur Energieeinsparung beitragen. Da sie aber einen ähnlichen Funktionsumfang wie andere Lüftungsanlagen aufweisen, sollte die Möglichkeit ihrer Einbeziehung bei der Überprüfung dieser Verordnung ebenfalls untersucht werden. Ferner sollten Lüftungsanlagen, die eigens für den Betrieb in Notfällen oder in außergewöhnlichen oder gefährlichen Umgebungen ausgelegt sind, ebenfalls ausgenommen werden, weil sie nur selten und nur für kurze Zeit betrieben werden. Die Ausnahmeregelungen besagen ferner eindeutig, dass Anlagen mit mehreren Verwendungszwecken, die vorwiegend heizen oder kühlen, und Dunstabzugshauben für Küchen ausgeschlossen sind. Die Kommission hat zur Untersuchung der technischen, wirtschaftlichen und ökologischen Aspekte von Wohnraum- und Nichtwohnraumlüftungsanlagen vorbereitende Studien durchgeführt. Die Studien wurden zusammen mit Interessenträgern und betroffenen Kreisen aus der Union und Drittländern durchgeführt, und die Ergebnisse wurden öffentlich zugänglich gemacht.