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Gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 kann die EZB Verordnungen zur Festlegung und Durchführung der vom tatsächlichen Kreis der Berichtspflichtigen in den Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets zu erfüllenden statistischen Berichtspflichten erlassen. Nach Artikel 6 Absatz 4 kann die EZB Verordnungen zur Bestimmung der Bedingungen erlassen, unter denen das Recht zur Überprüfung statistischer Daten oder zu ihrer Zwangserhebung wahrgenommen werden kann.
Die EZB kann Verordnungen zur Festlegung der Bedingungen erlassen, unter denen das Recht zur Überprüfung statistischer Daten oder zu ihrer Zwangserhebung…
Die EZB kann Verordnungen zur Festlegung der vom tatsächlichen Kreis der Berichtspflichtigen in den teilnehmenden Mitgliedstaaten zu erfüllenden statistischen…
Gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 bestimmt die EZB den tatsächlichen Kreis der Berichtspflichtigen aus den Reihen des Referenzkreises der…
Die Verordnung (EG) Nr. 2533/98 des Rates vom 23. November 1998 über die Erfassung statistischer Daten durch die Europäische Zentralbank ist ein grundlegender…
Gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 hat die EZB das Recht, Berichtspflichtige, die ihren statistischen Berichtspflichten nach Maßgabe von…
Die Verordnung (EG) Nr. 2533/98 des Rates ist ein grundlegender Bestandteil des rechtlichen Rahmens für die von der Europäischen Zentralbank (im Folgenden…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.