Erwägungsgrund 6 32014R1333
Um den Meldeaufwand der MFIs gering zu halten und zu gewährleisten, dass aktuelle sowie qualitativ hochwertige Statistiken zur Verfügung stehen, verlangt die EZB die Meldung von Daten zunächst von den größten MFIs des Euro-Währungsgebiets, ausgehend von der Höhe des Gesamtbetrags der wesentlichen Bilanzaktiva dieser MFIs verglichen mit dem Gesamtbetrag der wesentlichen Bilanzaktiva aller MFIs im Euro-Währungsgebiet. Durch Berücksichtigung weiterer Kriterien, wie etwa der Bedeutung der Aktivitäten eines MFIs an den Geldmärkten sowie dessen Bedeutung für die Stabilität und Funktionsfähigkeit des Finanzsystems, kann der EZB-Rat ab dem 1. Januar 2017 die Anzahl der berichtenden MFIs erhöhen. Zur Gewährleistung eines Mindestmaßes an geografisch ausgewogener Verteilung stellt die EZB sicher, dass pro Mitgliedstaat, dessen Währung der Euro ist (nachfolgend „Mitgliedstaat des Euro-Währungsgebiets“), mindestens drei berichtende MFIs vertreten sind. Die NZBen können aufgrund nationaler statistischer Berichtspflichten auch Daten von MFIs erheben, die nicht zum tatsächlichen Kreis der Berichtspflichtigen gehören; in einem solchen Fall werden diese Daten gemäß der vorliegenden Verordnung gemeldet und geprüft.