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Gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 bestimmt die EZB den tatsächlichen Kreis der Berichtspflichtigen aus den Reihen des Referenzkreises der Berichtspflichtigen. Zugleich ist die EZB verpflichtet, die Berichtslast gering zu halten. Angesichts der spezifischen Merkmale des MFI-Sektors in jedem Mitgliedstaat des Euro-Währungsgebiets wird die endgültige Auswahlmethode hinsichtlich des tatsächlichen Kreises der Berichtspflichtigen den NZBen überlassen. Ziel ist es, die Berichtslast zu verringern und zugleich qualitativ hochwertige Statistiken zu gewährleisten. Gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung kann die EZB Verordnungen zur Festlegung der vom tatsächlichen Kreis der Berichtspflichtigen in den Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets zu erfüllenden statistischen Berichtspflichten erlassen. Nach Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung kann die EZB ferner Verordnungen zur Festlegung der Bedingungen erlassen, unter denen das Recht zur Überprüfung oder zur zwangsweisen Erhebung statistischer Daten ausgeübt werden kann.
Bei der Festlegung der statistischen Berichtspflichten bestimmt die EZB den tatsächlichen Kreis der Berichtspflichtigen innerhalb der Grenzen des in Artikel 2…
Gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 ist die Europäische Zentralbank (EZB) zur Erfüllung ihrer statistischen Berichtspflichten befugt,…
Gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 ist die Europäische Zentralbank (EZB) zur Erfüllung ihrer statistischen Berichtspflichten befugt,…
Gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 kann die EZB Verordnungen zur Festlegung und Durchführung der vom tatsächlichen Kreis der…
Die EZB kann Verordnungen zur Festlegung der vom tatsächlichen Kreis der Berichtspflichtigen in den teilnehmenden Mitgliedstaaten zu erfüllenden statistischen…
Artikel 3 erhält folgende Fassung: Modalitäten zur Festlegung der statistischen Berichtspflichten Bei der Festlegung der statistischen Berichtspflichten…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.