Erwägungsgrund 2 32014R1351
Im Einklang mit der Resolution 68/262 der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 27. März 2014 werden die Krim und Sewastopol weiterhin Teil der Ukraine betrachtet. Der Rat (Auswärtige Angelegenheiten) hat auf seiner Tagung vom 17. und 18. November 2014 erneut bekräftigt, dass die EU die rechtswidrige Annexion der Krim und Sewastopols verurteilt und nicht anerkennen wird.