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Für die früheren gefahrenrelevanten Eigenschaften H 12 und H 15 sollten neue Bezeichnungen eingeführt werden, um Einheitlichkeit mit der Bezeichnung der anderen gefahrenrelevanten Eigenschaften sicherzustellen.
Die in Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG definierten gefahrenrelevanten Eigenschaften H 1 bis H 15 sollten in HP 1 bis HP 15 umbenannt werden, um eine…
Die Bezeichnungen der früheren gefahrenrelevanten Eigenschaften H 5 („gesundheitsschädlich“) und H 6 („giftig“) sollten geändert werden, um sie an die…
Gemäß der Richtlinie 2008/98/EG erfolgt die Zuweisung der gefahrenrelevanten Eigenschaften H 4, H 5, H 6, H 7, H 8, H 10, H 11 und H 14 nach den Kriterien in…
Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG muss geändert werden, um die Definitionen der gefahrenrelevanten Eigenschaften gegebenenfalls anzupassen und an die…
Die Begriffsbestimmungen der Klassen sollten die technischen Merkmale der betreffenden Fahrzeuge sowie die zum Führen eines Fahrzeugs erforderlichen Fähigkeiten…
Gemäß Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG sind die gefahrenrelevanten Eigenschaften H 4 („reizend“), H 5 („gesundheitsschädlich“), H 6 („giftig“ und „sehr…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.