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Anhang 1 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 soll einen Überblick geben über die Durchführungsbestimmungen zu bilateralen Abkommen zwischen Mitgliedstaaten, die gemäß Artikel 8 Absatz 1 der genannten Verordnung weiter in Kraft bleiben oder die neu geschlossen und gemäß Artikel 8 Absatz 2 und Artikel 9 Absatz 2 derselben Verordnung in den Anhang aufgenommen werden.
Bestimmungen in Durchführungsvereinbarungen, die zwischen zwei oder mehr Mitgliedstaaten zu demselben Zweck geschlossen worden sind, oder die den in Absatz 2…
Die Vorschriften der Durchführungsverordnung treten an die Stelle der Bestimmungen der Vereinbarungen zur Durchführung der in Artikel 8 Absatz 1 der…
Einige Mitgliedstaaten oder deren zuständige Behörden haben Änderungen der Anhänge 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 beantragt.
Zur Umsetzung der Änderungen der Anhänge I, II und III des Übereinkommens in EU-Recht sollte der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 338/97 entsprechend geändert…
Die Anhänge VIII und IX der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und die Anhänge 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 müssen angepasst werden, um den jüngsten…
Anhang II des Abkommens sollte aktualisiert werden, um den neuen Rechtsakten der Europäischen Union Rechnung zu tragen, die seither in Kraft getreten sind,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.