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Die Anhänge der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 sollen einen Überblick über die Durchführungsbestimmungen zu bilateralen Abkommen, die weiter in Kraft bleiben, und neue bilaterale Durchführungsvereinbarungen liefern sowie über die Mitgliedstaaten, die den Höchstbetrag der Erstattung der Leistungen bei Arbeitslosigkeit auf der Grundlage des Durchschnittsbetrags der Leistungen bei Arbeitslosigkeit bestimmen, die nach ihren Rechtsvorschriften im vorangegangenen Kalenderjahr zu zahlen waren.
Falls keine Vereinbarung nach Artikel 65 Absatz 8 der Grundverordnung getroffen wurde, beantragt der Träger des Wohnorts die Erstattung von Leistungen bei…
Der Beschluss Nr. U1 vom 12. Juni 2009 zu Artikel 54 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der…
Abweichend von den Absätzen 1 und 2 berücksichtigt der Träger des Wohnorts im Falle von Arbeitslosen , auf die Artikel 65 Absatz 5 Buchstabe a) anzuwenden ist,…
Die zuständigen Behörden oder Träger von zwei oder mehr Mitgliedstaaten können sich hinsichtlich der Entwicklung der Situation des Arbeitslosen auf spezielle…
Der Beschluss Nr. U2 vom 12. Juni 2009 zum Geltungsbereich des Artikels 65 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates…
Bei der Anwendung von Artikel 62 Absatz 3 der Grundverordnung übermittelt der zuständige Träger des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften die betreffende…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.