Erwägungsgrund 1 32014R0186
Für die Wirkstoffe Ethoxysulfuron, Oxadiargyl und Warfarin wurde mit der Verordnung (EU) Nr. 823/2012 der Kommission die Laufzeit des Genehmigungszeitraums gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission bis zum 31. Juli 2016 verlängert, damit die Antragsteller die gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 vorgeschriebene Frist von drei Jahren einhalten können.