Erwägungsgrund 3 32014R0186
Da keine solchen Anträge gestellt wurden, sollte das Ablaufdatum auf das frühestmögliche Datum nach dem ursprünglichen Ablaufdatum, das vor Annahme der Verordnung (EU) Nr. 823/2012 galt, festgelegt werden.
Da keine solchen Anträge gestellt wurden, sollte das Ablaufdatum auf das frühestmögliche Datum nach dem ursprünglichen Ablaufdatum, das vor Annahme der Verordnung (EU) Nr. 823/2012 galt, festgelegt werden.