Erwägungsgrund 12 32014R0223
Die den Mitgliedstaaten für den Fonds zugewiesenen Mittel sollten von den ihnen bereitgestellten Strukturfondsmitteln abgezogen werden.
Die den Mitgliedstaaten für den Fonds zugewiesenen Mittel sollten von den ihnen bereitgestellten Strukturfondsmitteln abgezogen werden.