Erwägungsgrund 30 32021R1059
Die Mitgliedstaaten sollten darin bestärkt werden, die Aufgaben der Verwaltungsbehörde einem EVTZ zu übertragen, eine solche Gruppierung, ebenso wie andere grenzüberschreitende juristische Personen, mit der Verwaltung eines Teilprogramms, einer integrierten territorialen Investition oder eines oder mehrerer Kleinprojektefonds zu betrauen oder diese aufzufordern, als alleiniger Partner zu agieren. In diesem Zusammenhang sollte eine grenzüberschreitende juristische Person, etwa eine Euregio, eingerichtet werden und nach dem Recht eines der teilnehmenden Länder Rechtspersönlichkeit haben, und regionalen und lokalen Behörden aus allen teilnehmenden Ländern sollte die Teilnahme gewährt werden.