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Bei der Aufteilung der Mittel des Fonds auf die Mitgliedstaaten im Zeitraum 2014–2020 wird folgenden, auf der Grundlage von Eurostat-Daten festgelegten Indikatoren in gleichem Maße Rechnung getragen: Anzahl der Personen, die unter erheblicher materieller Entbehrung leiden und Anzahl der Personen, die in Haushalten mit sehr geringer Erwerbsintensität leben. Zudem wird bei der Mittelzuweisung berücksichtigt, dass die am stärksten benachteiligten Personen in den Mitgliedstaaten auf unterschiedliche Weise unterstützt werden. Jeder Mitgliedstaat sollte jedoch mindestens 3 500 000 EUR für den Programmplanungszeitraum 2014–2020 erhalten, um ein angemessen ausgestattetes operationelles Programm aufstellen zu können.
Mit Ausnahme der in Artikel 6a genannten zusätzlichen Mittel, die in Reaktion auf den COVID-19-Ausbruch zugewiesen wurden, sind die jedem Mitgliedstaat…
Die Aufteilung der bereitgestellten Mittel gemäß Artikel 13 Absatz 1 für den Zeitraum von 2014 bis 2020 auf die Mitgliedstaaten, wie in der Tabelle in Anhang II…
Um sicherzustellen, dass die Fonds wirtschaftlich ihre volle Wirkung entfalten, sollten die Beiträge daraus nicht an die Stelle der öffentlichen oder…
Obgleich es angemessen ist, jedem Mitgliedstaat einen Betrag auf der Grundlage der neuesten verfügbaren statistischen Daten zuzuweisen, sollte ein Teil der…
Um einen geeigneten Finanzrahmen für die Fonds vorzugeben, sollte die Kommission mittels Durchführungsrechtsakten auf Grundlage eines objektiven und…
2 392 Mio. EUR werden gemäß Anhang I zugewiesen. Die Mitgliedstaaten weisen mindestens 20 % dieser Mittel dem spezifischen Ziel gemäß Artikel 3 Absatz 2…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.