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Die Mitgliedstaaten sollten den Verwaltungs-, Kontroll- und Prüfverpflichtungen nachkommen und die in den Bestimmungen zur geteilten Mittelverwaltung in dieser Verordnung und der Haushaltsordnung festgelegten Zuständigkeiten wahrnehmen. Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass gemäß den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen wirksame Vorkehrungen für die Überprüfung von Beschwerden in Bezug auf den Fonds getroffen werden. Gemäß dem Subsidiaritätsprinzip sollten die Mitgliedstaaten auf Ersuchen der Kommission die der Kommission übermittelten Beschwerden prüfen, die in den Geltungsbereich ihrer Vorkehrungen fallen, und die Kommission auf Anfrage von den Ergebnissen von Prüfungen unterrichten.
Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass wirksame Regelungen für die Prüfung von Beschwerden hinsichtlich des Fonds vorhanden sind. Der Geltungsbereich, die…
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass wirksame Vorkehrungen für die Überprüfung von Beschwerden hinsichtlich der ESI-Fonds vorhanden sind. Der…
Die Mitgliedstaaten sollten den Verwaltungs-, Kontroll- und Prüfverpflichtungen nachkommen und die Verpflichtungen, die in den Bestimmungen zur geteilten…
Die Mitgliedstaaten sollten geeignete Maßnahmen ergreifen, um zu gewährleisten, dass ihre Verwaltungs- und Kontrollsysteme gut strukturiert sind und…
Die Mitgliedstaaten kommen den Verwaltungs-, Kontroll- und Prüfverpflichtungen nach und übernehmen die in den Bestimmungen zur geteilten Mittelverwaltung aus…
Gemäß dem Grundsatz der geteilten Mittelverwaltung sollten die Mitgliedstaaten und die Kommission für die Verwaltung und Kontrolle der Programme zuständig sein.…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.