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Die Mitgliedstaaten sollten geeignete Maßnahmen ergreifen, um zu gewährleisten, dass ihre Verwaltungs- und Kontrollsysteme gut strukturiert sind und funktionieren, damit die rechtmäßige und ordnungsgemäße Nutzung des Fonds gesichert ist. Daher sollten die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Verwaltungs- und Kontrollsysteme ihres operationellen Programms sowie die Prävention, Aufdeckung und Korrektur von Unregelmäßigkeiten und Verstößen gegen EU-Recht spezifiziert werden.
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass für operationelle Programme Verwaltungs- und Kontrollsysteme gemäß den Artikeln 72, 73 und 74 eingerichtet werden.
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass ihre Verwaltungs- und Kontrollsysteme für die Programme im Einklang mit den fondsspezifischen Regelungen eingerichtet…
Die Mitgliedstaaten sollten geeignete Vorkehrungen treffen, um eine ordnungsgemäße Struktur und Funktion ihrer Verwaltungs- und Kontrollsysteme zu…
Die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten bezüglich der Verwaltungs- und Kontrollsysteme sowie der Prävention, Aufdeckung und Korrektur von Unregelmäßigkeiten und…
Die Mitgliedstaaten sollten geeignete Maßnahmen beschließen, um ein ordnungsgemäßes Funktionieren des Verwaltungs- und Kontrollsystems und die Qualität der…
Die Mitgliedstaaten sollten den Verwaltungs-, Kontroll- und Prüfverpflichtungen nachkommen und die in den Bestimmungen zur geteilten Mittelverwaltung in dieser…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.