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Damit die Kommission vor der Annahme der Rechnungslegung über hinreichende Gewähr verfügt, sollten bei Zwischenzahlungsanträgen 90 % des Betrages erstattet werden, der sich aus der Anwendung des in dem Beschluss zur Annahme des operationellen Programms festgelegten Kofinanzierungssatzes auf die förderungsfähigen Ausgaben ergibt. Die ausstehenden Restbeträge sollten den Mitgliedstaaten bei Rechnungsannahme ausgezahlt werden, sofern die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass die Rechnungslegung vollständig, genau und sachlich richtig ist.
Die Kommission erstattet in Form von Zwischenzahlungen 90 % des Betrages, der sich aus der Anwendung des in dem Beschluss zur Annahme des operationellen…
Die Kommission erstattet in Form von Zwischenzahlungen 90 % des Betrages, der sich aus der Anwendung des in dem Beschluss zur Annahme des operationellen…
Erstattungsfähige Ausgaben, die den Bestimmungen von Abschnitt 1 dieses Kapitels entsprechen und in der jährlichen Erklärung ausgewiesen wurden, werden von der…
Neben den gemeinsamen Bestimmungen für die Finanzverwaltung der ESI-Fonds sollten zusätzliche Bestimmungen für die Fonds und den EMFF festgelegt werden. Damit…
Eine Zwischenzahlung wird von der Kommission geleistet, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: a) Der Kommission sind ein Zahlungsantrag und eine…
Zur Berechnung der Zwischenzahlungen und des Restbetrags wird der Kofinanzierungssatz für die betreffende Prioritätsachse auf die zuschussfähigen Ausgaben…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.