Erwägungsgrund 10 32014R0248
Aus Gründen der Rechtssicherheit und um jede etwaige Unterbrechung der Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 zu vermeiden, sollte die vorliegende Verordnung so rasch wie möglich in Kraft treten und rückwirkend ab dem 31. Januar 2014 gelten.