Erwägungsgrund 2 32014R0248
Um den Zahlungsdienstleistern und Zahlungsdienstnutzern ausreichend Zeit für die Anpassung ihrer Prozesse an die technischen Anforderungen der SEPA-Überweisungen und -Lastschriften zu geben, legte die Verordnung (EU) Nr. 260/2012 den 1. Februar 2014 als Endtermin für die Umstellung auf den SEPA fest.