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Ab dem 1. Februar 2014 sind Banken und andere Zahlungsdienstleister gesetzlich dazu verpflichtet, die Abwicklung von nicht SEPA-konformen Überweisungen oder Lastschriften zu verweigern, wenngleich sie — wie derzeit schon der Fall — diese Zahlungen technisch gesehen parallel zu SEPA-Überweisungen und -Lastschriften im Rahmen ihrer bestehenden Altzahlverfahren abwickeln könnten. Solange die Umstellung auf SEPA-Überweisungen und -Lastschriften nicht gänzlich vollzogen ist, können Verzögerungen dieser Zahlungen nicht ausgeschlossen werden. Hiervon könnten alle Zahlungsdienstnutzer, insbesondere KMU und Verbraucher betroffen sein.
Unnötige Zahlungsunterbrechungen, die darauf zurückzuführen sind, dass die Umstellung auf den SEPA am 1. Februar 2014 nicht gänzlich abgeschlossen ist, sollten…
Mehrere Großnutzer von Lastschriftverfahren haben bereits angekündigt, die Umstellung erst kurz vor dem Endtermin vornehmen zu wollen. Jede Verschiebung einer…
Um den Zahlungsdienstleistern und Zahlungsdienstnutzern ausreichend Zeit für die Anpassung ihrer Prozesse an die technischen Anforderungen der…
Angesichts des übergeordneten Ziels einer koordinierten und integrierten Umstellung sollte die Übergangsfrist sowohl für SEPA-Überweisungen als auch für…
Um einen reibungslosen Übergang zum SEPA zu ermöglichen, sollte eine gültige Ermächtigung eines Zahlungsempfängers für den wiederkehrenden Einzug von…
Beim Ausmaß der Nutzung von Überweisungs- und Lastschriftverfahren bestehen zwar Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten, doch würde eine gemeinsame Frist am…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.