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Die Etikettierung aromatisierter Weinerzeugnisse, die in der Union vermarktet werden, muss folgende verpflichtende Angaben enthalten:
die Nährwertdeklaration gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe l der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 und
das Verzeichnis der Zutaten gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011.
Abweichend von Absatz 1 Buchstabe a kann die Nährwertdeklaration auf der Verpackung oder auf einem daran befestigten Etikett auf den Energiewert beschränkt werden, der durch die Verwendung des Symbols ‚E‘ für Energie ausgedrückt werden kann. In diesen Fällen wird die vollständige Nährwertdeklaration auf elektronischem Wege, der auf der Verpackung oder auf einem daran befestigten Etikett genannt wird, angegeben. Diese Nährwertdeklaration darf nicht zusammen mit anderen Informationen zu Verkaufs- oder Vermarktungszwecken angezeigt werden und es dürfen keine Nutzerdaten erhoben oder nachverfolgt werden.
Abweichend von Absatz 1 Buchstabe b kann das Verzeichnis der Zutaten auf elektronischem Wege, der auf der Verpackung oder auf einem daran befestigten Etikett genannt wird, angegeben werden. In solchen Fällen gelten folgende Anforderungen: Die Angaben nach Unterabsatz 1 Buchstabe c dieses Absatzes umfassen das Wort ‚enthält‘ gefolgt von der Bezeichnung des Stoffes oder des Erzeugnisses gemäß Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011.
Es dürfen keine Nutzerdaten erhoben oder nachverfolgt werden,
das Verzeichnis der Zutaten darf nicht zusammen mit anderen Informationen zu Verkaufs- oder Vermarktungszwecken angezeigt werden und
die Angaben gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 müssen unmittelbar auf der Verpackung oder auf einem daran befestigten Etikett erscheinen.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 33 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen, um die Vorschriften über die Angabe und Bezeichnung der Zutaten für die Anwendung von Absatz 1 Buchstabe b des vorliegenden Artikels weiter zu präzisieren.
Um den besonderen Merkmalen des Sektors für aromatisierte Weine Rechnung zu tragen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 33 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Verordnung durch Vorschriften zu folgendem zu ergänzen:
dem auf der Verpackung oder einem daran befestigten Etikett angebrachten Verweis auf die elektronischen Mittel gemäß den Absätzen 2 und 3 dieses Artikels, auch mittels eines einheitlichen Piktogramms oder Symbols anstelle von Text;
der Form und Darstellung der auf elektronischem Wege bereitgestellten Angaben zur Vereinfachung der Aufmachung, zur Anpassung an künftige technologische Fortschritte und an neue Vorgaben des Unionsrechts oder der nationalen Gesetzgebung bezüglich verpflichtender Informationen, die für Verbraucher relevant sind, , oder zur Verbesserung der Zugänglichkeit für Verbraucher.
Die genannten Probleme bei Weinbauerzeugnissen in Bezug auf den Verweis auf die elektronischen Mittel, über die die Nährwertdeklaration und das Verzeichnis der…
Die Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates gilt für die Aufmachung und Etikettierung aromatisierter Weinerzeugnisse, sofern in…
Die Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 gilt für die Aufmachung und Etikettierung aromatisierter Weinerzeugnisse, sofern in dieser Verordnung keine abweichenden…
Es ist verboten, Satz 1 gilt auch, wenn die Angaben nach Satz 1 oder ein Zutatenverzeichnis nach Artikel 18 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011…
Angesichts der Bedeutung und Komplexität des Sektors aromatisierte Weinerzeugnisse empfiehlt es sich, besondere Vorschriften für die Beschreibung und Aufmachung…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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