Art. 2 Nr. 4 32026R0471VERORDNUNG (EU) 2026/471 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 24. Februar 2026 zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1308/2013, (EU) Nr. 251/2014 und (EU) 2021/2115 in Bezug auf bestimmte Marktvorschriften und sektorbezogene Unterstützungsmaßnahmen im Weinsektor und für aromatisierte Weinerzeugnisse und der Verordnung (EU) 2024/1143 über bestimmte Vorschriften für die Kennzeichnung von Spirituosen
Folgender Artikel wird eingefügt: Wiederholung der vorgeschriebenen Angaben Die verpflichtenden Informationen müssen nur einmal auf einer bestimmten Verpackung…
§ 46 Nr. 2 WeinV 1995Weinverordnung
vorverpackte aromatisierte Weinerzeugnisse oder vorverpackte weinhaltige Getränke in den Verkehr zu bringen, für die die Angaben nach Artikel 14 Absatz 1 der…
Erwägungsgrund 12 32014R0251Angesichts der Bedeutung und Komplexität des Sektors aromatisierte Weinerzeugnisse empfiehlt es sich, besondere Vorschriften für die Beschreibung und Aufmachung…
§ 5 Abs. 3 Nr. 2 AromenDVDurchführungsverordnung über Aromen und Aromen enthaltende Lebensmittel
soweit Angaben nach § 4 Absatz 2 der Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung verpflichtend sind, in gleicher Art und Weise und über das identische…
Erwägungsgrund 3 32014R0251Die Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates gilt für die Aufmachung und Etikettierung aromatisierter Weinerzeugnisse, sofern in…