Art. 6h 32014R0269
Artikel 2 findet keine Anwendung auf Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen, die im Eigentum, im Besitz oder unter der Kontrolle der in Anhang I unter der Überschrift Einrichtungen in den Einträgen 975, 976 und 977 aufgeführten Organisationen stehen, oder auf die unmittelbare oder mittelbare Bereitstellung von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen an diese Organisationen oder zu deren Nutzen, sofern diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen für das Projekt Paks II für Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Organisation und dem Betrieb ziviler nuklearer Kapazitäten, ihrer Instandhaltung, ihrer Versorgung mit und der Wiederaufbereitung von Brennelementen und ihrer Sicherheit sowie der Weiterführung der Planung, des Baus und der Abnahmetests für die Indienststellung ziviler Atomanlagen im Rahmen dieses Projekts unbedingt erforderlich sind.
Organisationen, die den in Absatz 1 genannten Organisationen Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung stellen, melden der zuständigen Behörde Ungarns jede Tätigkeit, in deren Rahmen Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen verwendet oder zur Verfügung gestellt werden, innerhalb von zwei Wochen nach dem Beginn dieser Tätigkeit. Ungarn unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über alle nach diesem Artikel erhaltenen Informationen innerhalb von zwei Wochen nach dem Eingang der jeweiligen Information.