Erwägungsgrund 5 32014R0298
Phosphorsäure – Phosphate – Di-, Tri- und Polyphosphate (E 338-452) sind zur Verwendung als Backtriebmittel in feinen Backwaren zugelassen. Die in der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 festgelegten Diphosphate (E 450) dürfen als Alternative zu saurem Natriumaluminiumphosphat (E 541) verwendet werden, wodurch der Aluminiumgehalt in verarbeiteten Lebensmitteln verringert wird. Die derzeit festgelegten Diphosphate haben einen adstringierenden Nachgeschmack und können zum Gesamtnatriumgehalt des Lebensmittels beitragen.