Erwägungsgrund 7 32014R0298
Ähnliche Stoffe mit im Vergleich zu Magnesiumdihydrogendiphosphat identischem oder höherem Magnesiumgehalt, nämlich die mono- und dibasischen Magnesiumsalze der ortho-Phosphorsäure (E 343 (i); E 343 (ii)), sind bereits zur Verwendung in denselben Lebensmittelkategorien zugelassen. Die Aufnahme von Magnesiumdihydrogendiphosphat als alternatives Diphosphat in den Anhang der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 und seine anschließende Verwendung in Lebensmitteln wird keine erhöhte Phosphor- oder Magnesiumaufnahme bewirken. Die Festlegung der Spezifikation und die spezifische Zulassung der Verwendung von Magnesiumdihydrogendiphosphat (E 450 (ix)) als Backtriebmittel und Säureregulator werfen somit keine Sicherheitsbedenken auf.