Erwägungsgrund 8 32014R0298
Gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 ersucht die Kommission die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit um ein Gutachten, um die EU-Liste der Lebensmittelzusatzstoffe in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 aktualisieren zu können, es sei denn, dass diese Aktualisierung keine Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit haben kann. Da die Aufnahme von Magnesiumdihydrogendiphosphat (E 450 (ix)) in den Anhang der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 und die Zulassung seiner Verwendung als Backtriebmittel keinen Anlass zu Sicherheitsbedenken geben, kann auf die Einholung eines Gutachtens der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit verzichtet werden.