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1. Fehlt ausreichende Liquidität auf dem kurzfristigen Gasgroßhandelsmarkt, müssen die Fernleitungsnetzbetreiber geeignete Interimsmaßnahmen gemäß Artikel 47 bis 50 umsetzen. Physikalische Bilanzierungsmaßnahmen der Fernleitungsnetzbetreiber im Falle von Interimsmaßnahmen müssen soweit wie möglich der Förderung der Liquidität auf dem kurzfristigen Gasgroßhandelsmarkt dienen.
2. Der Rückgriff auf eine Interimsmaßnahme berührt nicht die Durchführung sonstiger Interimsmaßnahmen, die alternativ oder zusätzlich erfolgen, sofern solche Maßnahmen die Förderung des Wettbewerbs und der Liquidität des kurzfristigen Gasgroßhandelsmarkts zum Ziel haben und mit den allgemeinen Grundsätzen dieser Verordnung in Einklang stehen.
3. Die Interimsmaßnahmen gemäß den Absätzen 1 und 2 werden von jedem Fernleitungsnetzbetreiber im Einklang mit dem Bericht gemäß Artikel 46 Absatz 1 konzipiert und umgesetzt, der von der nationalen Regulierungsbehörde nach dem in Artikel 46 festgelegten Verfahren genehmigt wird.
4. Im Bericht ist vorzusehen, dass Interimsmaßnahmen spätestens fünf Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung enden.
Um den vorübergehenden Charakter der in den Artikeln 2 bis 4 genannten Maßnahmen gemäß den in Absatz 1 genannten Bedingungen zu gewährleisten, ändert der Rat…
Die in Absatz 1 genannten Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 15 Absatz 3 genannten Verfahren erlassen. Die Geltungsdauer dieser…
Die Bundesnetzagentur kann angemessene vorläufige Maßnahmen erlassen, wenn sie bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände der Ansicht ist, dass dringend und ohne…
Um den Wettbewerb auf dem Binnenmarkt zu wahren und nicht wiedergutzumachenden Schaden abzuwenden, kann die Kommission einen Durchführungsrechtsakt in Form…
Vorläufige Schutzmaßnahmen dürfen nicht länger als 180 Tage gelten. Sind vorläufige Maßnahmen auf Regionen in äußerster Randlage beschränkt, so dürfen sie nicht…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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