Art. 22 Abs. null 32014R0312Anzuwendender Preis
4. Für den Fall, dass nach Absatz 2 Buchstaben a und b keine Ableitung eines Grenzverkaufspreises und/oder eines Grenzankaufspreises möglich ist, wird eine…
Art. 1 Nr. 16 Buchst. b 32023R1315VERORDNUNG (EU) 2023/1315 DER KOMMISSION vom 23. Juni 2023 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und der Verordnung (EU) 2022/2473 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen zugunsten von in der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur tätigen Unternehmen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (Text von Bedeutung für den EWR)
die Ausgleichszahlung nicht höher ist als die Differenz zwischen dem Preis, den der Versorger ohne den Eingriff bei Anwendung marktbasierter Versorgungspreise…
Art. 20 Abs. null Buchst. b 32014R0312Methodik für die Berechnung des täglichen Ausgleichsenergieentgelts
die Ableitung des anzuwendenden Preises gemäß Artikel 22 und
Art. 19 Abs. null 32014R0312Allgemeine Bestimmungen
3. Das tägliche Ausgleichsenergieentgelt ist kostenorientiert und berücksichtigt die mit etwaigen physikalischen Bilanzierungsmaßnahmen des…
Art. 55 Abs. 5 32017R2195Der Ausgleichsenergiepreis für positive Bilanzkreisabweichungen entspricht höchstens entweder