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1. Plant der Fernleitungsnetzbetreiber die Umsetzung oder die Fortführung der Umsetzung von Interimsmaßnahmen, muss er einen Bericht erstellen mit
einer Beschreibung des Entwicklungsstands und der Liquidität des kurzfristigen Gasgroßhandelsmarkts zum Zeitpunkt der Erstellung des Berichts, einschließlich u. a. folgender Angaben, sofern sie dem Fernleitungsnetzbetreiber vorliegen:
Zahl der am virtuellen Handelspunkt geschlossenen Handelsgeschäfte und Zahl der Handelsgeschäfte generell;
Spreizung zwischen Geboten/Angeboten und Volumen der Gebote und Angebote;
Zahl der Teilnehmer, die Zugang zum kurzfristigen Gasgroßhandelsmarkt haben;
Zahl der Teilnehmer, die während eines bestimmten Zeitraums auf dem kurzfristigen Gasgroßhandelsmarkt tätig waren;
den anzuwendenden Interimsmaßnahmen;
den Gründen für die Anwendung der Interimsmaßnahmen:
Erläuterung, weshalb sie aufgrund des Entwicklungsstandes des kurzfristigen Gasgroßhandelsmarktes gemäß Buchstabe b erforderlich sind;
Einschätzung dazu, wie sie die Liquidität des kurzfristigen Gasgroßhandelsmarktes verbessern werden;
einer Angabe der Schritte, die zur Beseitigung der Interimsmaßnahmen eingeleitet werden, einschließlich der Kriterien für diese Schritte und eine Bewertung der damit verbundenen Zeitvorgaben.
2. Der Fernleitungsnetzbetreiber konsultiert die Interessenträger zu dem vorgeschlagenen Bericht.
3. Nach der Konsultation übermittelt der Fernleitungsnetzbetreiber der nationalen Regulierungsbehörde den Bericht zur Genehmigung. Der erste Bericht wird innerhalb von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung vorgelegt; die darauffolgenden Berichte, in denen dieser gegebenenfalls aktualisiert wird, sind jährlich vorzulegen.
4. Innerhalb von sechs Monaten nach Erhalt des vollständigen Berichts trifft und veröffentlicht die nationale Regulierungsbehörde eine begründete Entscheidung. Eine solche Entscheidung wird der Agentur und der Kommission unverzüglich mitgeteilt. Bei der Entscheidung über die Genehmigung des Berichts prüft die nationale Regulierungsbehörde seine Auswirkungen auf die Harmonisierung der Bilanzierungssysteme, die Förderung der Marktintegration, die Gewährleistung der Nichtdiskriminierung, den wirksamen Wettbewerb und das effiziente Funktionieren des Gasmarktes.
5. Es gilt das in Artikel 27 Absatz 2 festgelegte Verfahren.
Bis 18. Juni 2020 stellt jeder ÜNB ENTSO (Strom) die für die Erstellung und Übermittlung des Berichts gemäß Absatz 7 erforderlichen Daten bereit.
spätestens zum 31. Dezember 2024 einen ersten Zwischenbericht,
Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis spätestens 31. Dezember 2018 einen Zwischenbericht über die Durchführung dieser Verordnung vor.…
der Intermediär im Falle von marktfähigen Gestaltungen bis zum 30. April 2021 den ersten regelmäßigen Bericht gemäß Artikel 8ab Absatz 2 vorlegt.
drei Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung und danach alle zwei Jahre wird eine kürzere Version des Berichts veröffentlicht, in dem die erzielten…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.