Erwägungsgrund 13 32014R0334
Damit die Mitgliedstaaten, die Agentur und die Kommission in Bezug auf die Durchsetzung besser zusammenarbeiten, sich abstimmen und Informationen austauschen können, sollte die Agentur auch damit beauftragt werden, den Mitgliedstaaten — gegebenenfalls mit Hilfe der bestehenden Strukturen — bei Kontrollen und Durchsetzungsmaßnahmen Unterstützung und Hilfe zu leisten.