Erwägungsgrund 9 32014R0334
Die Verwendung des Ausdrucks „Beseitigung“ bzw. „beseitigen“ in den Artikeln 52, 89 und 95 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 könnte angesichts der Verpflichtungen gemäß Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zu Missverständnissen führen und Probleme bei der Auslegung nach sich ziehen. Dieser Ausdruck sollte daher gestrichen werden.