Erwägungsgrund 2 32014R0334
Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe s und Artikel 19 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 sollten geändert werden, damit ähnliche Biozidprodukte einer Biozidproduktfamilie zugeordnet werden können, wenn sie auf der Grundlage von identifizierbaren Maximalrisiken und einem identifizierbaren Mindestwirksamkeitsniveau in zufriedenstellender Weise bewertet werden können.