Erwägungsgrund 4 32014R0361
Darüber hinaus sollte die Verwendung der in Artikel 12 derselben Verordnung genannten Kontrolldokumente sowie die Mitteilung der Namen der Verkehrsunternehmer, die Beförderungen im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr durchführen, und der Anschlussverbindungen auf der Strecke an die betreffenden Mitgliedstaaten geregelt werden.