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Um sicherzustellen, dass Geschäftsgeheimnisse und sonstige vertrauliche Informationen, die der Kommission übermittelt werden, im Einklang mit Artikel 339 AEUV behandelt werden, sollte jeder, der Informationen übermittelt, die als vertraulich angesehenen Informationen deutlich kenntlich machen und die Gründe für deren Vertraulichkeit darlegen. Von der betreffenden Person sollte verlangt werden, der Kommission gesondert eine nichtvertrauliche Fassung der Informationen vorzulegen, die dem betreffenden Mitgliedstaat zur Stellungnahme übermittelt werden könnte.
Jeder, der nach der Verordnung (EU) 2015/1589 Informationen übermittelt, hat deutlich anzugeben, welche Informationen er aus welchen Gründen als vertraulich…
Die Kommission sollte bei der Veröffentlichung ihrer Beschlüsse die Vorschriften über das Berufsgeheimnis nach Artikel 339 AEUV befolgen und insbesondere alle…
Die Mitgliedstaaten werden aufgefordert, auf freiwilliger Basis eine gesonderte nichtvertrauliche Fassung der Anmeldung und von Schreiben im Zusammenhang mit…
Die Kommission und die Mitgliedstaaten, einschließlich deren jeweilige Bedienstete, geben die Informationen, die sie gemäß dieser Verordnung erhalten haben und…
Unbeschadet der einzelstaatlichen Vorschriften und Gepflogenheiten im Bereich der Geheimhaltung sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass alle mit der Anwendung…
Die Kommission, die Mitgliedstaaten sowie deren jeweilige Bedienstete geben die vertraulichen Informationen, die sie in Anwendung dieser Verordnung erhalten…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.