Erwägungsgrund 10 32015R1843
Es empfiehlt sich ferner vorzusehen, dass alle nach diesen Verfahren getroffenen Maßnahmen mit den internationalen Verpflichtungen der Union vereinbar sein müssen und sonstigen Maßnahmen in nicht von dieser Verordnung erfassten Fällen, die unmittelbar nach Artikel 207 des Vertrages getroffen werden können, nicht entgegenstehen.