Erwägungsgrund 7 32014R0372VERORDNUNG (EU) Nr. 372/2014 DER KOMMISSION vom 9. April 2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 in Bezug auf die Berechnung bestimmter Fristen, die Bearbeitung von Beschwerden und die Kenntlichmachung und den Schutz vertraulicher Informationen (Text von Bedeutung für den EWR)
Um sicherzustellen, dass Geschäftsgeheimnisse und sonstige vertrauliche Informationen, die der Kommission übermittelt werden, im Einklang mit Artikel 339 AEUV…
Art. 16 Abs. 3 32004R0773Unbeschadet des Absatzes 2 des vorliegenden Artikels kann die Kommission von Unternehmen und Unternehmensvereinigungen, die Unterlagen oder Erklärungen nach…
Art. 23 Abs. 3 32007R0658Jede Person, die Informationen oder Stellungnahmen gemäß den Artikeln 8, 9, 12 oder 14 übermittelt, hat Unterlagen, die sie für vertraulich hält, unter Angabe…
Art. 8 Abs. 1 32011D0695BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN DER EUROPÄISCHEN KOMMISSION vom 13. Oktober 2011 über Funktion und Mandat des Anhörungsbeauftragten in bestimmten Wettbewerbsverfahren (Text von Bedeutung für den EWR) (2011/695/EU)
Beabsichtigt die Kommission, Informationen offenzulegen, die ein Geschäftsgeheimnis oder eine sonstige vertrauliche Information eines Unternehmens oder einer…
Art. 16 Abs. 2 32009R0080VERORDNUNG (EG) Nr. 80/2009 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 14. Januar 2009 über einen Verhaltenskodex in Bezug auf Computerreservierungssysteme und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2299/89 des Rates (Text von Bedeutung für den EWR)
Die Kommission gibt keine in Anwendung dieser Verordnung erlangten Kenntnisse preis, die ihrem Wesen nach unter das Berufsgeheimnis fallen. Jede Person, die der…