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Die Verordnung (EU) Nr. 965/2012 wird wie folgt geändert:
Artikel 2 wird wie folgt geändert:
Im ersten Absatz werden die folgenden Punkte hinzugefügt:
‚Spezialisierter Flugbetrieb‘ (specialised operation) bezeichnet jeden Flugbetrieb mit Ausnahme des gewerblichen Luftverkehrsbetriebs, bei dem das Luftfahrzeug für spezialisierte Aktivitäten, etwa für die Landwirtschaft, Bautätigkeiten, Luftaufnahmen, Vermessung, Beobachtung und Überwachung oder Luftwerbung, eingesetzt wird.
‚Gewerblicher spezialisierter Flugbetrieb mit hohem Risiko‘ (high risk commercial specialised operation) bezeichnet jeden gewerblichen spezialisierten Flugbetrieb über einem Gebiet, in dem die Sicherheit von Dritten am Boden in Notfällen voraussichtlich gefährdet würde, oder gemäß Festlegung der zuständigen Behörde des Ortes, an dem der Flugbetrieb durchgeführt wird, jeden gewerblichen spezialisierten Flugbetrieb, der aufgrund seines besonderen Charakters und des lokalen Umfelds, in dem er stattfindet, ein hohes Risiko darstellt, insbesondere für Dritte am Boden.
‚Einführungsflug‘ (introductory flight) bezeichnet jeden gegen Entgelt oder sonstige geldwerte Leistungen durchgeführten Flug kurzer Dauer, der von einer zugelassenen Ausbildungsorganisation oder einer Organisation mit dem Ziel der Förderung des Flugsports oder der Freizeitluftfahrt zum Zweck der Gewinnung neuer Flugschüler oder neuer Mitglieder durchgeführt wird.
‚Wettbewerbsflug‘ (competition flight) bezeichnet jeden Flug, bei dem das Luftfahrzeug in Rennen oder Wettbewerben als auch für das Renn- oder Wettbewerbstraining oder für den Flug zu oder von Renn- und Wettbewerbsveranstaltungen eingesetzt wird.
‚Schauflug‘ (flying display) bezeichnet jeden Flug, der ausdrücklich zum Zweck einer Darbietung oder der Unterhaltung bei einer angekündigten öffentlichen Veranstaltung durchgeführt wird, einschließlich Flügen, bei denen das Luftfahrzeug für das Schauflugtraining oder den Flug zu und von der angekündigten Veranstaltung eingesetzt wird.“
In Absatz 2 wird die Ziffer „VII“ ersetzt durch „VIII“.
Artikel 5 wird wie folgt geändert:
Folgender Absatz 1a wird eingefügt:
Die Absätze 3, 4 und 5 erhalten die folgende Fassung:
Folgende Absätze 6 und 7 werden angefügt:
Artikel 6 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 wird gestrichen.
Folgender Absatz 4a wird eingefügt:
Artikel 8 wird wie folgt geändert:
Absatz 3 erhält folgende Fassung:
Folgender Absatz 4 wird angefügt:
Artikel 10 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
in Buchstabe a wird „von Anhang III“ ersetzt durch „der Anhänge II und III“;
in Buchstabe b wird „Anhänge V, VI und VII“ ersetzt durch „Anhänge II, V, VI und VII“.
In Artikel 10 werden folgende Absätze 4, 5, 6 und 7 angefügt:
Die Anhänge I bis VII der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 werden gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert.
Ein Anhang VIII (Teil-SPO) wird der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung angefügt.
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Artikel 1 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Artikel 4 wird wie folgt geändert:
Absatz 4 wird wie folgt geändert:
folgender Absatz wird angefügt:
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.