Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 wird wie folgt geändert:
Artikel 1 erhält folgende Fassung: Gegenstand
Artikel 2 Absatz 5 wird gestrichen.
Artikel 3 wird wie folgt geändert:
Absatz 4 erhält folgende Fassung:
Absatz 5 Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung: „Bei einzelnen nichtadministrativen Einheiten kann jedoch aufgrund besonderer geografischer, sozioökonomischer, historischer, kultureller oder Umweltkriterien, insbesondere bei Inseln und in Gebieten in äußerster Randlage, von diesen Grenzen abgewichen werden.“
Artikel 4 erhält folgende Fassung: Lokale Verwaltungseinheiten
Folgende Artikel werden eingefügt: Statistikraster Die Kommission (Eurostat) führt und veröffentlicht ein System von Statistikrastern auf Unionsebene in dem dafür bestimmten Bereich ihrer Website. Diese Statistikraster entsprechen den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 1089/2010 der Kommission. Territoriale Typologien auf Unionsebene (1) Die Kommission (Eurostat) führt und veröffentlicht in dem dafür bestimmten Bereich ihrer Website territoriale Typologien auf Unionsebene, die aus den Gebietseinheiten auf NUTS-, LAU- und Rasterzellen-Ebene bestehen. (2) Die rasterbasierte Typologie wird auf der Rasterzellen-Ebene mit einer Auflösung von 1 km2 wie folgt eingeführt: — ‚Stadtzentren‘, — ‚städtische Räume‘, — ‚ländliche Rasterzellen‘. (3) Auf der LAU-Ebene werden folgende Typologien geschaffen: Wenn es mehr als eine LAU-Verwaltungsebene in einem Mitgliedstaat gibt, konsultiert die Kommission (Eurostat) den Mitgliedstaat, um festzulegen, welche LAU-Verwaltungsebene für die Zuweisung der Typologien verwendet werden soll. (4) Die folgenden Typologien und Bezeichnungen werden auf NUTS-Ebene 3 eingeführt: (5) Die Kommission legt mithilfe von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bestimmungen für eine harmonisierte Anwendung der Typologien auf Unionsebene fest. Diese Bestimmungen beschreiben die Methode, nach der die Typologien den Regionen auf der LAU-Ebene und der NUTS-Ebene 3 zugeordnet werden. Bei der Anwendung dieser einheitlichen Bestimmungen berücksichtigt die Kommission geografische, sozioökonomische, historische, kulturelle und ökologische Umstände. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem Prüfverfahren in Artikel 7 erlassen.
Verstädterungsgrad (DEGURBA): — ‚Städtische Gebiete‘: — ‚Städte‘ oder ‚Dicht besiedelte Gebiete‘, — ‚Kleinere Städte und Vororte‘ oder ‚Gebiete mit mittlerer Bevölkerungsdichte‘, — ‚Ländliche Gebiete‘ oder ‚Dünn besiedelte Gebiete‘;
funktionale städtische Gebiete: — ‚Städte‘ und ihre ‚Pendlerzonen‘;
Küstengebiete: — ‚Küstengebiete‘, — ‚Nicht-Küstengebiete‘.
Stadt-Land-Typologie: — ‚Vorwiegend städtische Regionen‘, — ‚Intermediäre Regionen‘, — ‚Vorwiegend ländliche Regionen‘;
Metropoltypologie: — ‚Metropol-Regionen‘, — ‚Nicht-Metropol-Regionen‘;
Küstentypologie: — ‚Küstenregionen‘, — ‚Nicht-Küstenregionen‘.
Artikel 5 wird wie folgt geändert:
Absatz 4 erhält folgende Fassung:
Absatz 5 erhält folgende Fassung:
Artikel 7 erhält folgende Fassung: Ausschussverfahren
Folgender Artikel wird eingefügt: Ausübung der Befugnisübertragung (1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen. (2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 3 Absatz 4, Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 5 Absatz 4 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 18. Januar 2018 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums. (3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 3 Absatz 4, Artikel4 Absatz 1 und Artikel 5 Absatz 4 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt. (4) Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen, im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen. (5) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat. (6) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 3 Absatz 4, Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 5 Absatz 4 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.“
Artikel 8 wird gestrichen.
Die Überschrift von Anhang III erhält folgende Fassung: „LOKALE VERWALTUNGSEINHEITEN“.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.