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Die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in der vor der Änderung durch die vorliegende Verordnung geltenden Fassung gilt weiterhin für Erzeugnisse, die vor dem 13. November 2014 vorschriftsmäßig hergestellt wurden:
für die Wirkstoffe Benthiavalicarb, Cyhalofop-butyl, Cyazofamid, Forchlorfenuron und Silthiofam in und auf allen Erzeugnissen;
für den Wirkstoff Pymetrozin in und auf allen Erzeugnissen außer Kraussalat (breitblättrige Endivien).
In Bezug auf Wirkstoffe in und auf Erzeugnissen, die in der nachstehenden Liste aufgeführt sind, gilt die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 für Erzeugnisse, die vor…
Die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in der vor der Änderung durch die vorliegende Verordnung geltenden Fassung gilt weiterhin für Erzeugnisse, die vor dem 2.…
In Bezug auf Wirkstoffe in und auf Erzeugnissen, die in der nachstehenden Liste aufgeführt sind, gilt die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 für Erzeugnisse, die vor…
Die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in der vor der Änderung durch die vorliegende Verordnung geltenden Fassung gilt weiterhin für Erzeugnisse, die vor dem 6. März…
Die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in der vor der Änderung durch die vorliegende Verordnung geltenden Fassung gilt weiterhin für Erzeugnisse, die vor dem 19.…
Die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in der vor der Änderung durch die vorliegende Verordnung geltenden Fassung gilt weiterhin für Erzeugnisse, die vor dem 11 April…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.