Erwägungsgrund 11 32014R0421
Besondere Beachtung sollte der Eindämmung oder gar Beseitigung von Problemen in Bezug auf die Zugänglichkeit und den Wettbewerb gelten, die für die Gebiete der Union in äußerster Randlage entstehen könnten. Daher sollten auch Flüge zwischen einem Flugplatz in einem Gebiet der Union in äußerster Randlage im Sinne des Artikels 349 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und einem Flugplatz in einem anderen Gebiet des EWR unter die aufgrund dieser Verordnung geschaffene Ausnahmeregelung fallen.