Erwägungsgrund 3 32014R0421
Infolgedessen ist es wünschenswert, vorübergehend die Anforderungen der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates für den Zeitraum bis 31. Dezember 2016 hinsichtlich Flügen von und nach Flugplätzen in Ländern außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) als erfüllt zu erachten, um die auf der 38. Tagung der Versammlung der ICAO im Jahr 2013 erreichte Dynamik zu erhalten und auf der im Jahr 2016 anstehenden 39. Tagung Fortschritte zu erziel en. Dabei betont die Union, dass rechtliche Anforderungen auf Flüge von und nach Flugplätzen in EWR-Staaten angewandt werden können, wie auch rechtliche Anforderungen auf Emissionen aus Flügen zwischen solchen Flugplätzen angewendet werden können. Um Rechtssicherheit in Bezug auf diese Ausnahme herbeizuführen, sollten Flüge zwischen Flugplätzen in EWR-Staaten und Flugplätzen in Ländern, die 2013 Mitglied der Union geworden sind, als Flüge zwischen EWR-Staaten gelten.